Die Kündigungserklärung selbst ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht von der Mitwirkungshandlung des Empfängers abhängig ist.
Sie zielt auf eine einseitige Auflösung eines Schuldverhältnisses für die Zukunft und ist erst mit Zugang beim jeweiligen Vertragspartner wirksam wird. Dabei bedeutet Zugang, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des jeweiligen Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsanschauung mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war.
Die Kündigungsbestätigung ist ein Nachweis des Zugangs, insbesondere des Zeitpunkts des Zugangs, was im Hinblick auf das Ende des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sein kann. Die Kündigungsbestätigung ist jedoch keineswegs zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.
Um ein Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag) zu beenden, muss es gekündigt werden. Damit die Kündigung ihre vertragsbeendende Wirksamkeit entfalten kann, muss bei bestimmten Verträgen eine gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten werden. Die Kündigungserklärung bzw. Kündigung bedarf bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Schriftform gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Falls die Schriftform der Kündigungserklärung nicht eingehalten wird, ist diese gemäß § 125 BGB nichtig. Die Kündigung kann auch durch jeden Vertreter erklärt werden. Das Wort Kündigung ist entbehrlich. Die Kündigungserklärung richtet sich im Mietrecht nach § 568 BGB. Danach bedarf auch die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Die Schriftform der Kündigung dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Wird die vorgeschriebene Form der Kündigung nicht eingehalten, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam, das Vertragsverhältnis damit nicht beendet.
Falls noch etwaige Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Abgabe einer Kündigungserklärung bestehen, helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit qualifizierten Rechtstipps weiter.