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Thema: Fristversäumnis
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Fristversäumnis

Der Begriff Fristversäumnis steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt.
Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.

Alternativ haben sie die Möglichkeit, die mittig angegebene Rufnummer zu wählen. Dort werden Sie SOFORT mit dem nächsten freien Rechtsanwalt verbunden. Dieser kann Ihnen bei der Zuordnung des Gebietes helfen.


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Infos zur Fristversäumnis

Rechtswirkungen hängen oftmals von einer Zeitbestimmung ab, wobei diese aufgrund eines Gesetzes, einer richterlichen Anordnung oder Parteivereinbarung beruhen kann. Man muss zunächst zwischen Fristen und Terminen unterscheiden.
Frist ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum (Kündigungsfrist 3 Mona-te); Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt (Fälligkeit der Leistung am 15.02.)

Bei Fristen werden Verjährungs- und Ausschlussfristen unterschieden. Während bei einer Verjährungsfrist dem Schuldner nach Fristablauf ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) zusteht, verlangt die Ausschlussfrist, dass ein subjektives Recht innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Wird die Geltendmachung dieses Rechts versäumt, kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

Ist die Frist oder der Termin ohne Verschulden versäumt worden, so besteht bei prozessua-len Fristen und Terminen die Möglichkeit der so genannten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was bei Feststellung von fehlendem Verschulden durch das Gericht dem Säumigen die Möglichkeit gewährt, die prozessuale Handlung vorzunehmen, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen.
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